Organisation 
Qualifikations-
verfahren


Rechtliche Grundlagen

Als Grundlagen für die Ausführungsbestimmungen zum QV in der beruflichen Grundbildung gelten: 

  • Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10), insbesondere Art. 33 bis Art. 41  


  • Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV; SR 412.101), insbesondere Art. 30 bis Art. 35, Art. 39 sowie Art. 50  


  • Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (SR 412.101.241), insbesondere Art. 6 bis Art. 14 


  • Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Apotheke/Fachmann Apotheke mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 9. Juli 2021. Massgeblich für die QV sind insbesondere Art. 16 bis 22. 


  • Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung Fachfrau Apotheke/Fachmann Apotheke mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 9. Juli 2021. Massgeblich für das QV ist insbesondere Teil 4.  


  • Handbuch für Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten in Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung. Hinweise und Instrumente für die Praxis. (Herausgeber: Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung EHB in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Dienstleistungszentrum für Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung SDBB. Das Handbuch kann heruntergeladen werden unter: http://www.ehb.swiss/pruefungsexpertenkursepex)

Funktion der Prüfungskommission

Die Prüfungskommission ist für die Organisation und Durchführung der Lehrabschlussprüfungen des Qualifikationsverfahrens in der Berufsbildung zuständig.
Die Prüfungskommission wird vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt gewählt. 
Im Kanton Zürich gibt es 39 Prüfungskommissionen.

Die Prüfungskommission für Fachfrau/Fachmann Apotheke setzt sich zusammen aus Personen aus der Arbeitswelt, also ApothekerInnen und Pharma-AssistentInnen sowie Lehrpersonen der Berufsfachschule für Detailhandel und Pharmazie. 
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt beaufsichtigt die Kommissionen und unterstützt sie in ihrer Arbeit. 


Funktion der Berufsverbände

pharmasuisse
AVKZ


Schreiben Sie uns: